Neuregelung Kurzzeitkennzeichen

  • Seit 1. April 2015 gibt es in Deutschland umfassende Änderungen zum Kurzzeitkennzeichen, kurz "KZK". Dies betrifft hauptsächlich Fahrzeuge, die über keine gültige Hauptuntersuchung verfügen.


    So muss nun das Fahrzeug bei Beantragung des KZK exakt definiert werden (Mittels Nachweis der Fahrgestellnummer). Ausserdem muss das Fahrzeug über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen. Besitzt der Wagen keinen TÜV, sind erstmal nur direkte Fahrten zu einer Prüfstelle in demjenigen Landkreis erlaubt, indem sich sich der Wagen befindet.
    Wird dort die Hauptuntersuchung nicht bestanden, darf man mit dem Fahrzeug zu einer Werkstatt im gleichen und in einem weiteren Landkreis fahren, um die bei der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel zu beheben. Es ist nicht möglich, erst zu einer Werkstatt zu fahren, um den Wagen in einen Zustand zu versetzen, dass er eine zukünftige Hauptuntersuchung besteht.
    Besteht der Wagen die Hauptuntersuchung, darf man ihn dann in ganz Deutschland zu Überführungsfahrten nutzen. Stellt der Prüfer aber gravierende Mängel fest, kann er theoretisch auch untersagen, dass man mit ihm noch zu einer Werkstatt fahren darf. Das ist aber vermutlich eher eine theoretische Einschränkung, die nur in krassen Ausnahmefällen Anwendung findet (Achtung: subjektive Einschätzung).
    Diese Einschränkungen werden auch ausdrücklich im ausgegebenen KZK-Fahrzeugschein vermerkt. Zusätzlich musste ich in meinem Fall auch angeben, in welchem Ort sich der Wagen befindet und ich musste schriftlich versichern, dass ich verstanden habe, dass ich damit nur zur Prüforganisation fahren darf.


    Eine weitere Besonderheit, die ich bei der Beantragung meines KZK feststellte:
    Besitzt der Wagen, der mit einem KZK bestückt werden soll, keinen TÜV und befindet sich dieser in einem anderen Landkreis, als man selbst wohnt, kann man das KZK nur in dem Landkreis erlangen, indem sich der Wagen auch befindet. Auf der Zulassungsstelle des eigenen Wohnorts gibt es dann kein Kennzeichen. Manche Zulassungsstellen können dabei auch einen Nachweis verlangen, dass sich das betreffende Auto in dem jeweiligen Landkreis befindet (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, ö.ä.).

  • Die Strafe für die "Verwendung (des KZK) zu anderer Fahrt als vorgesehen" liegt aber lediglich bei € 50. :rolleyes:



    Interessanterweise lag die Strafe für "nicht vorzeigbaren roten KZK-Fahrzeugschein" vor der Gesetzesänderung bei lapidaren € 5 und man musste den ausgefüllten Fahrzeugschein innerhalb einer bestimmten Frist bei der Polizei vorzeigen.
    Somit war es problemlos und unter geringem Risiko möglich, dutzende Fahrzeuge mit einem KZK zu überführen! :8o




    Hier noch ein paar Infos zum Thema:


    https://shop.versicherung-kurz…-kurzzeitkennzeichen-2015

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